Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 1995
§ 9
§ 9 – Antrag
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Kindergeld und Kinderzuschlag müssen schriftlich beantragt werden.
- Der Antrag ist bei der zuständigen Familienkasse einzureichen.
- Auch Personen mit berechtigtem Interesse können den Antrag stellen.
- Nach dem 18. Geburtstag des Kindes muss der Berechtigte die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch anzeigen.
- Leistungen für Bildung und Teilhabe sind ebenfalls bei der zuständigen Stelle zu beantragen.